Verträge innerhalb der Familie

Verträge innerhalb der Familie

Samstag, 17.06.2017

Kanzlei Rothstein erklärt wichtige Details, auf die Sie dringend achten müssen

„Gut gemeint ist nicht immer auch gut gemacht!“ Aus steuerlicher Betrachtung gilt diese Lebensweisheit im  Besonderen auch für Verträge, die zwischen nahen Angehörigen geschlossen werden. Denn hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirksamkeit unterliegen innerhalb des Kreises der Familie geschlossene Verträge einer deutlich  strengeren Prüfung durch die Finanzverwaltung, als dieses bei Verträgen zwischen fremden Dritten der Fall ist. Bei Verträgen zwischen fremden Dritten unterstellt das Finanzamt einen natürlichen Interessengegensatz, der bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen erst belegt werden muss. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist demnach:

1. Das Vorliegen eines zivilrechtlich wirksam geschlossenen Vertrages.
2. Eine ernsthaft getroffenen Verein barung, die auch unter fremden Dritten üblich gewesen wäre.
3. Die tatsächliche Durchführung, der im Vertrag festgeschriebenen Vereinbarungen.

Auf Grundlage dieser Voraussetzungen lassen sich dann steueroptimierende Gestaltungen innerhalb des Familienkreises erzielen. Beispielsweise durch Verlagerung von Einkünften auf Kinder (siehe STEUERIMPULS 12/2016) oder etwa durch Schenkungen mit anschließender Darlehensgewährung. Bei letztgenannter  Gestaltungsoption wird etwa ein Geldbetrag von den Eltern auf die Kinder im Zuge der vorweggenommenen
Erbfolge übertragen und anschließend von den Kindern an die Eltern im Darlehenswege zurückgewährt. Das Darlehen wird sodann auf Ebene der Eltern zur Finanzierung eines Mietobjektes eingesetzt. Die für das Darlehen an die Kinder zu leistenden Zinsen können als steuermindernde Werbungskosten abgesetzt werden. Für die Zinserträge auf Ebene der Kin der können Freibeträge zum Tragen kommen. Insgesamt ermöglicht diese Gestaltung, dass steuerliche Progressionseffekte genutzt und Vermögen von der Erbschaftsteuer befreit auf die nächste Generation übertragen werden kann.

Gerne prüfen wir mit Ihnen zusammen Ihre individuellen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und helfen Ihnen dabei, dass Ihre Verträge steuerlich anerkannt werden.
www.kanzlei-rothstein.de

Kategorien: ANZEIGE